School of Education - Lehrer*innenbildung an der BUW

REGELUNG für den Zugang zum Master of Education mit fehlenden Zugangsvoraussetzungen

Die Aufnahme in einen Studiengang Master of Education ist gem. §2 Abs. 6 der Prüfungsordnungen auch möglich, wenn die fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und bildungswissenschaftlichen (§2 Abs.2) Zugangsvoraussetzungen nicht vollständig erfüllt sind.

Der Zentrale Prüfungsausschuss (Prüfungsausschuss für die Studiengänge Master of Education) legt Regelungen über Art und Umfang fehlender Zugangsvoraussetzungen fest, mit denen eine Aufnahme in einen Studiengang Master of Education möglich ist.
Wer gemäß dieser Regelungen in den M.Ed. aufgenommen wird, studiert den M.Ed. unter Auflagen, die im Bescheid ausgewiesen werden. Diese Auflagen werden parallel zum M.Ed.-Studium absolviert, die Erfüllung der Auflagen muss nach Einschreibung in den M.Ed. fristgerecht nachgewiesen werden:

  • ohne Erstabschluss: innerhalb eines Semesters (nach 1 M.Ed.-Semester)
  • mit Erstabschluss: innerhalb eines Jahres (nach 2 M.Ed.-Semestern).

Zugang zu M.Ed.-Studiengängen bei unvollständigen Zugangsvoraussetzungen

Zugang zu M.Ed.-Studiengängen ohne Bachelorabschluss

Der Zugang zu einem Studiengang Master of Education setzt grundsätzlich den erfolgreichen Abschluss eines Bachelorstudiengangs oder eines anderen Studienabschlusses voraus. Der Zugang zu einem Studiengang Master of Education ohne Nachweis eines solchen Erstabschlusses kann nur in Ausnahmefällen erfolgen.

Ein solcher Ausnahmefall liegt in der Regel vor, wenn zum Zeitpunkt des Zugangsantrags der Nachweis von maximal 15 LP zum Abschluss des vorangehenden Bachelor-Studiengangs noch aussteht. Diese Regelung geht davon aus, dass die zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsleistungen in der Regel bereits erbracht sind und lediglich deren Bewertung und Bescheinigung noch aussteht.

Gehört die Bachelor-Thesis zu den bei Antrag auf Zugang noch nachzuweisenden Leistungen, ist zusammen mit dem Antrag nachzuweisen, dass die Bachelor-Thesis bereits im Zentralen Prüfungsamt angemeldet ist (i.d.R. über das Transcript of Records/Studienkontoauszug).
(Beschluss Zentraler Prüfungsausschuss der Studiengänge Master of Education vom 05.11.2014).

Folgende Regelungen gelten:

  • Der Zugang ohne Bachelor-Erstabschluss ist möglich mit fehlenden max. 15 LP zum Bachelor-Abschluss 
  • Alle fachpraktischen Prüfungen (z.B. Sport, Musik, Kunst...) müssen bereits absolviert und bestanden sein, sie dürfen nicht zu den Auflagen gehören.
  • Es können keine sog. sonstigen Auflagen (gem. §2 Abs3) mit in eine vorläufige Einschreibung in den Master of Education mitgenommen werden.
    Dazu zählen:
    • 26 Wochen fachpraktische Tätigkeit (nur M.Ed.-BK),
    • mind. 3-monatiger Auslandsaufenthalt,
    • Sprachkenntnisse wie Latinum, Graecum, Hebraicum
    • sowie Kenntnisse in zwei Fremdsprachen (bzw. einer Fremdsprache für M.Ed.-BK mit mind. einer beruflichen Fachrichtung).

(Beschluss Zentraler Prüfungsausschuss der Studiengänge Master of Education vom 08.12.2023).

Zu beachten sind die Konsequenzen für BaföG-Ansprüche, die sich aus dem Übergang vom Bachelor- in den Masterstudiengang im Einzelfall möglicherweise ergeben können. Es empfiehlt sich, sich hierzu gegebenenfalls frühzeitig beim BaföG-Amt zu erkundigen.

Wenn das Bachelorstudium noch nicht abgeschlossen ist, kann der Zugang zum M.Ed. erfolgen, wenn zum Abschluss des Bachelors noch maximal 15 LP fehlen - es müssen also mind. 165 LP nachgewiesen werden.

Achtung: Ausnahme zum WS25/26 für Bachelorstudierende im K.B.A., die vor WS21/22 eingeschrieben wurden und den Bachelor gem. einer älteren auslaufenden Prüfungsordnungsversion (vor PO2021) abschließen.
Da diese Prüfungsordnungsversionen zum 30.09.2025 endgültig auslaufen, das bedeutet, es können nach dem 30.09.2025 keine Studienleistungen in dieser PO-Version mehr erbracht werden, ist für diese Studierenden eine Aufnahme in den M.Ed. zum WS25/26 ohne den K.B.A. Abschluss (da dieser gem. ausl. K.B.A.-PO vor WS25/26 vorliegen muss) nicht möglich.

Eine Aufnahme in den M.Ed. ist erst möglich, wenn der Abschluss des Bachelorstudiums gem. auslaufender Prüfungsordnungsversion des K.B.A.zum 30.09.2025 vorliegt und die weiteren Zugangsvoraussetzungen zum M.Ed. erfüllt sind.

  • Als Nachweis muss der vollständigen Kontoauszug (Wusel) mit 180 LP bzw. eine Bestätigung des ZPA, dass der K.B.A. bestanden wurde, eingereicht werden. Der Zugangsbescheid zum M.Ed. wird ausgestellt, die Ein-/bzw. Umschreibung ist bis zum 31.10.2025 in den M.Ed. möglich.

Studierende, die in die neue Prüfungsordnung (PO2021 ff.) wechseln, können den Antrag auf Zugang zum M.Ed. stellen, wenn zum Abschluss des Bachelors maximal 15 LP zum Bachelorabschluss fehlen (Kontoauszug StudiLöwe nach Anrechnungen durch das ZPA, bitte frühzeitig beim ZPA melden)

  • Informationen zum Anrechnungsverfahren auf den Seiten des ZPA: 
    https://www.zpa.uni-wuppertal.de/de/studiengaenge/abschaltung-wusel/
     
  • Wenn der K.B.A. Abschluss gem. ausl. PO nicht bis zum 30.09.2025 vorliegt, kann eine Aufnahme in den M.Ed. unter Auflagen nur dann erfolgen, wenn nach dem erforderlichen Wechsel in die neue Prüfungsordnung (PO2021 ff.) der Nachweis von mind. 165 LP vorliegt, sowie die weiteren Zugangsvoraussetzungen zum M.Ed. erfüllt sind.
  • Dieser Nachweis – Studienkontoauszug StudiLöwe – und der Zugangsantrag zum M.Ed. muss bis spätestens 22. Oktober 2025 eingereicht werden, dann kann ein Zugangsbescheid ausgestellt werden und die Umschreibung bis zum 31.10.2025 in den M.Ed.erfolgen, unter der Auflage den Nachweis des Bachelorabschlusses gem. PO2021 bis zum 31.03.2026 nachzuweisen.
  • Bitte beachten, dass der Prüfungsordnungswechsel und die erforderlichen Anerkennungen nicht innerhalb weniger Tage im Zentralen Prüfungsamt durchführbar sind. Studierende, die jetzt schon wissen, dass sie den Abschluss nach der älteren PO-Version im K.B.A. nicht schaffen werden, wechseln bitte frühestmöglich die PO-Version! 

Gehört die Bachelor-Thesis zu den noch nachzuweisenden Leistungen, ist zusammen mit dem Antrag nachzuweisen, dass die Bachelor-Thesis bereits im Zentralen Prüfungsamt angemeldet ist (i.d.R. über das Transcript of Records/Studienkontoauszug).
 

Studierende, die beim Zugang zu einem Master of Education Studiengang noch keinen Bachelorabschluss vorweisen können, müssen gem. §2 (6) der Prüfungsordnungen der Kombinationsstudiengänge Master of Education (Allgemeine Bestimmungen) diesen BA-Abschluss innerhalb eines halben Jahres (1 Semester) nach Einschreibung in den Masterstudiengang nachweisen.
Erfolgt dies nicht, ist der Zugang zum Studiengang Master of Education unwirksam, was die Exmatrikulation aus diesem Studiengang nach sich zieht. Eine erneute Einschreibung ist erst zu einem späteren Semester möglich und setzt voraus, dass bis dahin der Abschluss des vorangehenden Studiengangs erbracht ist.

Die Erfüllung anderer Auflagen, die in dem Aufnahmebescheid aufgrund der Feststellung der studiengang- und fachspezifischen Zugangsvoraussetzungen ausgewiesen werden und nicht zum Abschluss dieses Bachelorstudiums erforderlich sind, müssen innerhalb eines Jahres (2 Semester) nach Einschreibung in den Masterstudiengang nachgewiesen werden.

Die letzte Prüfungsleistung im Master of Education kann erst nach Erfüllung aller Auflagen angemeldet werden.

Von der Möglichkeit des Zugangs zu einem Studiengang Master of Education ohne Bachelorabschluss sollte nur ausnahmsweise Gebrauch gemacht werden. Ein verfrühter Zugang zu einem Studiengang Master of Education führt zur Exmatrikulation aus diesem Studiengang, falls die als Auflage nach zu studierenden Leistungen dann nicht innerhalb eines halben Jahres nachgewiesen werden können.

Meist gibt es zu einem vorzeitigen Zugang zu einem Studiengang Master of Education sinnvolle Alternativen, um im Übergang vom Bachelorstudium in einen Studiengang Master of Education an der Bergischen Universität "Leerlauf" im Studienablauf zu vermeiden.

So können unter bestimmten Voraussetzungen schon im Bachelorstudium Zusatzleistungen erbracht werden, die dann beim Zugang zu einem Studiengang Master of Education angerechnet werden.
Insbesondere kann hierzu im Teilstudiengang 3 Optionalbereich ein bildungswissenschaftliches Modul (aus dem Master of Education Teilstudiengang Bildungswissenschaften) als spezielles Zusatzmodul studiert und absolviert werden, das dann bei der Einschreibung in den Masterstudiengang auf den Teilstudiengang 3 (Bildungswissenschaften) eines Studiengangs Master of Education in vollem Umfang angerechnet werden.


Auch in manchen anderen Teilstudiengängen können Module, die im Bachelorstudium als Wahlpflichtmodule angeboten, zum Bachelorabschluss aber nicht erforderlich sind, als Zusatzmodule studiert und absolviert werden. Sofern diese Module im jeweiligen Studiengang Master of Education programmidentisch vorgesehen sind, können auch sie beim Zugang zum Studium Master of Education auf diesen angerechnet werden.
Bitte lassen Sie sich dies ggf. frühzeitig über das zentrale Prüfungsamt durch den jeweiligen Fach-Prüfungsausschuss bestätigen.

Ein Zeitverlust ist also auch ohne verfrühten Zugang zu einem Master of Education vermeidbar.

Bei der Frage des Zugangs zu einem Studiengang Master of Education ist zudem darauf hinzuweisen, dass zumindest die immer wieder begründete Sorge, man müsse so einem drohenden Numerus Clausus zuvorkommen, unbegründet ist. Eine Zulassungsbeschränkung für die Studiengänge Master of Education ist auf lange Sicht nicht vorgesehen. Sollte sie drohen, würde an dieser Stelle mindestens ein Semester zuvor darauf aufmerksam gemacht.

Zugang zu M.Ed.-Studiengängen unter Auflagen mit Erstabschluss

Sofern ein Bachelorabschluss vorliegt, die in der jeweiligen Prüfungsordnung aufgeführten Zugangsvoraussetzungen aber nicht in vollem Umfang erfüllt sind, kann nach § 2 Abs 6 der Prüfungsordnungen zu den Kombinationsstudiengängen Master of Education (M.Ed.) der Zugang nur unter der Auflage erfolgen, zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen nach der Einschreibung in einen Studiengang Master of Education in einer festgelegten Frist nachzuweisen.

Studierende mit Erstabschluss
(Hochschulwechsel, Wiedereinstieg oder interne Studiengangswechsel):

Bei vorliegendem Erstabschluss ist ein Zugang möglich, auch wenn parallel noch Auflagen zu studieren sind.
Die Auflagen sind innerhalb eines Jahres nachzuweisen.

  • Der Zugang bei vorliegendem Erstabschluss ist möglich mit fehlenden Zugangsvoraussetzungen im Umfang von max. 20 Leistungspunkten (LP)
  • Alle fachpraktischen Prüfungen (z.B. Sport, Musik, Kunst...) müssen bereits absolviert und bestanden sein, sie dürfen nicht zu den Auflagen gehören.
  • Es können keine sog. sonstigen Auflagen (gem. §2 Abs3) mit in eine vorläufige Einschreibung in den Master of Education mitgenommen werden.
    Dazu zählen:
    • 26 Wochen fachpraktische Tätigkeit (nur M.Ed.-BK),
    • mind. 3-monatiger Auslandsaufenthalt,
    • Sprachkenntnisse wie Latinum, Graecum, Hebraicum
    • sowie Kenntnisse in zwei Fremdsprachen (bzw. einer Fremdsprache für M.Ed.-BK mit mind. einer beruflichen Fachrichtung).

(Beschluss Zentraler Prüfungsausschuss vom 8.12.2023)

Die Auflagen werden in der Regel in einem Erweiterungsstudium zum Kombinatorischen Bachelor an der BUW parallel zum Studium des Master of Education studiert.
Die Auflagen sowie die Einstufung in ein höheres Fachsemester des passenden Erweiterungsstudiengangs zum Kombinatorischen Bachelor werden im Aufnahmebescheid zum Master of Education ausgewiesen.
Auf Grundlage des Aufnahmebescheides M.Ed. erfolgt die Einschreibung in das Erweiterungsstudium Kombinatorischer Bachelor parallel mit der Einschreibung in den Master of Education Studiengang - außer bei K.B.A.-Studiengängen, die im höheren Fachsemester zulassungsbeschränkt sind, hier ist ein gesondertes Bewerbungsverfahren erforderlich.

➢➢➢
Ausnahme sind zur Zeit Teilstudiengang Biologie im K.B.A. der in allen Fachsemestern zulassungsbeschränkt ist.
Für eine Einschreibung ins Erweiterungsstudium (Auflagenstudium) für diese beiden Teilstudiengänge muss gem. der Bedingungen und Fristen des Studierendensekretariats zusätzlich eine gesonderte Bewerbung um die Einschreibung erfolgen (N.C. Verfahren/Zweitstudium), siehe:
https://www.studierendensekretariat.uni-wuppertal.de/de/bewerbung-und-einschreibung/bewerbung/zweitstudium/

Achtung: Gesonderte Fristen!

Die Auflagen werden in der Regel im Bachelor of Education Sonderpädagogische Förderung - bei Auflagen in den Förderschwerpunkten - oder ggfs. im Erweiterungsstudium zum Kombinatorischen Bachelor of Education B.Ed.-SPF - wenn nur Auflagen im Fach ausstehen - in einem höheren FS (Auflagenstudium) parallel zum Studium des Master of Education M.Ed.-SPF studiert.
Die Auflagen sowie die Einstufung in ein höheres Fachsemester werden im Aufnahmebescheid zum Master of Education ausgewiesen.

Besondere Regelung für den M.Ed.-SPF unter Auflagen:

Für die Einschreibung in den M.Ed.-Sonderpädagogische Förderung unter Auflagen ist der Nachweis eines Studienplatzes im Bachelor of Education Sonderpädagogische Förderung im höheren Fachsemester erforderlich.

Da die Aufnahme in den M.Ed.-SPF unter Auflagen nur möglich ist, wenn die Auflagen innerhalb der Frist studiert werden können, ist ohne einen Studienplatz für das Auflagenstudium eine Einschreibung in den M.Ed.-SPF nicht möglich.
Diese Einschreibebedingung wird auf dem Bescheid ausgewiesen.

Der Kombinationsstudiengang Bachelor of Education Sonderpädagogische Förderung ist zum WS2025/26 im ersten Fachsemester zulassungsfrei, in höheren Fachsemestern zulassungsbeschränkt.

Für das Nachstudieren von fehlenden Zugangsvoraussetzungen in Sonderpädagogik - Förderschwerpunkte- sowohl bei einer Aufnahme in den Master of Education Sonderpädagogische Förderung als auch bei einer Ablehnung der Aufnahme muss ein Einschreibungsantrag für den Bachelor of Education gemäß der Fristen des Studierendensekretariats gestellt werden, für das Fachsemester, das auf dem Bescheid ausgewiesen ist.

Informationen zum Bewerbungsverfahren, zu Terminen und NC-Werten finden sich auf den Seiten des Studierendensekretariats:

Für die Einschreibung in den Bachelorstudiengang B.Ed.-SPF höheres FS sind zudem ggfs. die Regelungen für ein Zweitstudium zu beachten:

Die Auflagen für den Master of Education Lehramt an Grundschulen werden im Bachelor of Education Grundschule - in einem höheren FS (Auflagenstudium) parallel zum Studium des Master of Education M.Ed.-G studiert.
Die Auflagen sowie die Einstufung in ein höheres Fachsemester werden im Aufnahmebescheid zum Master of Education ausgewiesen.

Besondere Regelung für den M.Ed.-G unter Auflagen:

Für Auflagen im Bereich sprachliche Grundbildung gilt folgendes:

Für die Einschreibung in den M.Ed.-Grundschule unter Auflagen im Bereich sprachliche Grundbildung ist der Nachweis eines Studienplatzes für das Auflagenstudium erforderlich:

  • im Erweiterungsstudium zum Bachelor of Education Grundschule Teilstudiengang sprachliche Grundbildung im höheren Fachsemester (auf dem M.Ed.-Bescheid ausgewiesen), dieser Teilstudiengang sind in allen FS zulassungsbeschränkt.
  • Für eine Einschreibung ins Erweiterungsstudium (Auflagenstudium) Bachelor of Education Grundschule Teilstudiengang sprachliche Grundbildung, in allen FS zulassungsbeschränkt, muss gem. der Bedingungen und Fristen des Studierendensekretariats zusätzlich eine gesonderte Bewerbung um die Einschreibung erfolgen (N.C. Verfahren/Zweitstudium), für das FS, das auf dem Bescheid ausgewiesen ist.

Da der Zugang zum M.Ed.-G unter Auflagen nur möglich ist, wenn die ausgewiesenen Auflagen innerhalb der Frist studiert werden können, ist ohne einen Studienplatz für das Auflagenstudium sprachliche Grundbildung eine Einschreibung in den M.Ed.-G nicht möglich.
Diese Einschreibebedingung wird auf dem Bescheid ausgewiesen.

Die weiteren Teilstudiengänge des B.Ed.-Grundschule sind zulassungsfrei.
Für das Auflagenstudium in Bildungswissenschaften, mathematischer Grundbildung oder dem Sachfach erfolgt die Einschreibung in die passenden Erweiterungsteilstudiengänge zum B.Ed.-G parallel zur Einschreibung in den M.Ed.-G in das auf dem M.Ed.-Bescheid ausgewiesene Fachsemester.
(Direkt möglich, wenn keine Auflagen in sprachlicher Grundbildung ausgewiesen sind. Bei zusätzlichen Auflagen in sprGB muss erst der Studienplatz in diesem B.Ed.-G-Teilstudiengang nachgewiesen werden s.o.).

Informationen zum Bewerbungsverfahren, zu Terminen und NC-Werten finden sich auf den Seiten des Studierendensekretariats:

Für die Einschreibung in den Erweiterungsstudiengang zum Bachelorstudiengang B.Ed.-G sind zudem ggfs. die Regelungen für ein Zweitstudium zu beachten:

Die Erfüllung dieser Auflagen muss dem zentralen Prüfungsamt (ZPA) innerhalb eines Jahres bis zu dem auf dem Aufnahmebescheid mitgeteilten Termin nachgewiesen werden.

Bei Vorliegen eines abgeschlossenen Bachelorstudiengangs kann in begründeten Einzelfällen beim Zentralen Prüfungsausschuss eine Verlängerung der im Bescheid genannten Frist zur Erbringung dieser Auflagen auch über ein Jahr hinaus beantragt werden.
Diese Fristverlängerung kann jeweils für ein Semester gewährt werden und ist insgesamt für maximal zwei weitere Semester (bis zum Erreichen der Regelstudienzeit für die Studiengänge Master of Education) möglich.

Antragstellung Auflagenverlängerung:
Anschreiben per mail an Frau Dr. Fuchs fuchs[at]uni-wuppertal.de mit den entsprechenden Nachweisen

Die Anmeldung der Masterthesis bzw. der letzten Prüfung im Studiengang Master of Education ist erst nach der vollständigen Erfüllung aller Auflagen möglich.

Auflagen, die bei unvollständigen Zugangsvoraussetzungen im Zugangsbescheid aufgeführt werden, können zu einer über die Regelstudienzeit hinausgehenden Studiendauer führen.

Zugang M.Ed. noch nicht möglich - Ablehnungsbescheid

Überschreitet der Umfang fehlender Zugangsvoraussetzungen das genannte Maß von maximal 20 LP, kann die Aufnahme in den Masterstudiengang noch nicht erfolgen. Im Bescheid über die Ablehnung eines Zugangs zum Studiengang Master of Education wird Auskunft darüber erteilt, welche Zugangsvoraussetzungen noch nicht erfüllt sind und wie sie ggfs. durch Nachstudieren auf Bachelorebene nachgewiesen werden können.

Fehlende Zugangsvoraussetzungen können an der BUW insbesondere im Rahmen eines Erweiterungsstudiums zum Kombinatorischen Bachelor of Arts ergänzt bzw. nach studiert werden (Auflagenstudium).

Fehlende Zugangsvoraussetzungen im Umfang von mehr als 20 LP werden zunächst im Erweiterungsstudium zum Kombinatorischen Bachelor of Arts, (K.B.A.), Bachelor of Education Sonderpädagogische Förderung (B.Ed.-SPF) oder Bachelor of Education Grundschule (B.Ed.-G) nach studiert, bevor eine erneute Antragstellung zum M.Ed. möglich ist.
Dabei werden die im Bescheid zuvor mitgeteilten Anrechnungen und Auflagen fortgeschrieben, sofern sich die Prüfungsordnungen Master of Education nicht geändert haben.

Bewerbung und Einschreibung Auflagenstudium K.B.A.
Beim Zugang zu Teilstudiengängen der Erweiterungsstudiengänge zum Kombi-BA sind die Bewerbungsfristen und ggf. Eignungsfeststellungsverfahren zu beachten, die für zulassungsbeschränkte Teilstudiengänge in der Regel zeitlich weit vor dem Zugangs- oder Ablehnungsbescheid liegen.
Informationen zu diesen Verfahren und Terminen finden sich hier.

Bewerbung und Einschreibung Auflagenstudium B.Ed.-SPF

Der Kombinationsstudiengang Bachelor of Education Sonderpädagogische Förderung ist zum WS2025/26 im ersten Fachsemester zulassungfrei, in höheren Fachsemestern zulassungsbeschränkt.

Für das Nachstudieren von fehlenden Zugangsvoraussetzungen in Sonderpädagogik - Förderschwerpunkte- muss ein Einschreibungsantrag für den Bachelor of Education gemäß der Fristen des Studierendensekretariats gestellt werden, für das Fachsemester, das auf dem Ablehnungsbescheid ausgewiesen ist.

Die Einschreibung in das erste Fachsemester des kombinatorischen Studiengangs Bachelor of Education Sonderpädagogische Förderung ist dabei nur zum Wintersemester möglich.

Informationen zum Bewerbungsverfahren, zu Terminen und NC-Werten finden sich auf den Seiten des Studierendensekretariats:

Für die Einschreibung in den Bachelorstudiengang B.Ed.-SPF höheres FS sind zudem ggfs. die Regelungen für ein Zweitstudium zu beachten:

Die Auflagen für den Master of Education Lehramt an Grundschulen werden im Bachelor of Education Grundschule - ggfs. in einem höheren FS studiert.
Die Auflagen sowie die Einstufung in ein Fachsemester werden im Ablehnungsbescheid zum Master of Education ausgewiesen.

Für Auflagen im Bereich sprachliche Grundbildung gilt folgendes:

  • diese Auflagen werden im Erweiterungsstudium zum Bachelor of Education Grundschule (B.Ed.-G) Teilstudiengang sprachliche Grundbildung ggfs. im höheren Fachsemester (auf dem M.Ed.-Bescheid ausgewiesen) nachstudiert. Dieser Teilstudiengang ist in allen FS zulassungsbeschränkt.
  • Für eine Einschreibung ins Erweiterungsstudium (Auflagenstudium) Bachelor of Education Grundschule Teilstudiengang sprachliche Grundbildung, in allen FS zulassungsbeschränkt, muss gem. der Bedingungen und Fristen des Studierendensekretariats zusätzlich eine gesonderte Bewerbung um die Einschreibung erfolgen (N.C. Verfahren/Zweitstudium), für das FS, das auf dem Bescheid ausgewiesen ist.

Die weiteren Teilstudiengänge des B.Ed.-Grundschule sind zulassungsfrei.

  • Für das Auflagenstudium in Bildungswissenschaften, mathematischer Grundbildung oder dem Sachfach kann die Einschreibung in die passenden Erweiterungsteilstudiengänge zum B.Ed.-G in das auf dem M.Ed.-Bescheid ausgewiesene Fachsemester erfolgen.

(Direkt möglich, wenn keine Auflagen in sprachlicher Grundbildung ausgewiesen sind. Bei zusätzlichen Auflagen in sprGB muss erst der Studienplatz in diesem B.Ed.-G-Teilstudiengang nachgewiesen werden).

Die Einschreibung in das erste Fachsemester des kombinatorischen Studiengangs Bachelor of Education Grundschule ist dabei nur zum Wintersemester möglich.

Informationen zum Bewerbungsverfahren, zu Terminen und NC-Werten finden sich auf den Seiten des Studierendensekretariats:

Für die Einschreibung in den Erweiterungsstudiengang zum Bachelorstudiengang B.Ed.-G sprachliche Grundbildung sind zudem ggfs. die Regelungen für ein Zweitstudium zu beachten:

Ablehnungsbescheid - Auflagenstudium
Sollten die Auflagen höher als max. 20 LP sein, müssten diese Auflagen zunächst nachstudiert werden, bevor Sie sich erneut zum M.Ed.-Studium bewerben können.

In einen Ablehnungsbescheid ist das empfohlene Studienprogramm an der BUW zum Nachstudium fehlender Zugangsvoraussetzungen ausgewiesen.

Fehlende Zugangsvoraussetzungen für eine Fachkombination große berufliche Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft mit einer kleinen beruflichen Fachrichtung können im B.Sc. Wirtschaftswissenschaft an der BUW nachstudiert werden.

Hierzu ist eine Einstufung in ein höheres Fachsemester und eine anschließende Einschreibung in den Bachelor-Studiengang Wirtschaftswissenschaft notwendig.
Die Einstufung wird direkt beim Prüfungsausschuss für den Bachelor-Studiengang Wirtschaftswissenschaft, Raum M.11.11, Gaußstr. 20, 42119 Wuppertal beantragt.
Informationen hierzu erhalten Sie unter

https://www.wiwi.uni-wuppertal.de/de/service/pruefungsamt/einstufung-in-hoehere-fachsemester/

Der Studiengang Bachelor Wirtschaftswissenschaft ist auch in höheren Fachsemestern zulassungsbeschränkt, die Bewerbungsfrist für das Sommersemester ist der 15. März,
für das Wintersemester der 15. September, siehe

https://www.studierendensekretariat.uni-wuppertal.de/de/bewerbung-und-einschreibung/bewerbung/hoehere-fachsemester/

Für die Einschreibung in den Bachelorstudiengang Bachelor of Science Wirtschaftswissenschaft sind zudem ggfs. die Regelungen für ein Zweitstudium zu beachten:

zuletzt bearbeitet am: 11.06.2025

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